GAZ / WZ  vom 22.01.2005

Spuren hinterlassen

Daten sammeln ist eine Leidenschaft für Unternehmen?
Im tägliche Leben hinterlässt man sehr viele Spuren, die sich bei geeigneter Zusammenstellung zu einem schönen Profil verdichten können.

Daten gehören nun einmal zum Geschäftsleben und Kundenbeziehungen
werden dadurch positiv beeinflusst, kann man doch auf Gegebenheiten
explizit reagieren. Behörden sind von der Sammelleidenschaft nicht 
ausgenommen, der Gesetzgeber hat dies in 46 Paragraphen geregelt, wer
was wann und zu welchem Zweck in welcher Form darf, Weitergabe der 
Daten eingeschlossen.
Je mehr Informationen auch persönlicher Art man hat, desto spezieller
kann man damit auf Besonderheiten eines Kunden eingehen. So wird man
anlässlich einer Sonderaktion mit Aufmerksamkeiten überschüttet, das kennt jeder und ist noch nicht ungewöhnlich. 
Manchmal bekommt man einen Gutschein verbunden mit Glückwünschen zum Geburtstag, das ist aufmerksam. Weniger aufmerksam ist der 
Absender eines solchen Gutscheines gewesen. Lag dieser doch  als einfache offene lesbare Postkarte vor und trägt neben vollständiger Anschrift auch noch das Geburtsdatum für jeden lesbar. 
Das ist eine unzulässige Weitergabe und Veröffentlichung von persönlichen Daten, die man direkt monieren sollte.

Mit den fortschreitenden technischen Möglichkeiten sind aus einzelnen
Informationsfetzen erschreckende Dinge machbar. Was von Unternehmen
derart unter falschem Vorwand ausgenutzt werden kann, möge folgendes Beispiel zeigen.

Sie erstehen eine Dienstleistung, ob nun Friseur, Sauna oder ein Tankvorgang ist belanglos.
Mangels passender Barsumme bezahlen Sie mit der Mastercard, Visa oder Amex. Sie stecken die Karte in den Schlitz des Lesegerätes, der korrekte Ausdruck kommt heraus und Sie unterschreiben wie gewohnt. 
Bis hierher kennt man den Vorgang, schon 1000 Mal durchgeführt, aber dieser hier verläuft etwas anders. 
Der Mitarbeiter fordert Sie auf, ihre Telefonnummer auf das beim Unternehmen verbleibende Duplikat zu schreiben.
Ach, man fragt natürlich höflich aber etwas irritiert nach dem Grund.
Die Antwort bekommen Sie schnell in einem Atemzug 
"Falls mit dem Betrag etwas nicht klappt, können wir Sie informieren; eine Anordnung vom Chef, ich kann da nichts machen, das müssen Sie mit dem Chef klären." 
Aha denken Sie nicht komplett überzeugt, und überrumpelt notieren sie Ihre richtige Nummer auf das Duplikat.
Nach §28 BDSG Abs. 1 wäre das ein erlaubtes Verhalten, allein der Geschäftszweck rechtfertigt diese unter falschem Vorwand erhaltenen Daten nicht und stellt eine  Datenvorratshaltung dar. Im gleichen Paragraphen Abs. 1 Satz 1 wird dieses Recht nämlich wieder eingeschränkt, wegen dem Geschäftszweck. 
Was mit diesen Daten denn nun wirklich passiert, darüber lässt Sie das Unternehmen völlig im unklaren. Vernichtet nach Abschluss des Vorganges, hier Eingang des Betrages wird der Beleg nicht im Papierkorb landen wegen der Dokumentationspflicht des Unternehmens. Wenn doch, dann sollte ein Schredder sich des Beleges annehmen.
Es hat nun die Bankverbindung, den Vor- und Nachnamen und die Unterschrift, was zum Zweck völlig ausreicht. Zusätzlich hat es sich die Telefonnummer erschlichen und kann die Daten problemlos um Ihre Anschrift wegen der nun möglichen Rückwärtssuche im Telefonverzeichnis
ergänzen. Inwieweit diese Daten nun aus welchen Quellen weiter ergänzt werden, mag man spekulieren.
Ach, gewonnen habe ich nun auch, denn angeblich habe ich vor drei Wochen an einer Geburtstagsverlosung teilgenommen. Dass mir das Unternehmen gänzlich unbekannt ist stört ja nicht.
Eine der schon ausgelosten Glücksnummern zeigt mir einen Treffer von 500 möglichen Gewinnen. Dazu muss ich aber unbedingt den beiliegenden Adressaufkleber mit einer merkwürdigen Nummernfolge nutzen. Also ab in die Post damit, dass ich Wein mag ist ja kein Geheimnis, oder?

Michael Bormann